ELG massgebenden Reinvermögens unbeachtet bleiben, denn sie können nicht zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs verzehrt werden. Die Gründe, aufgrund deren eine Umwandlung eines Vermögensgegenstandes in liquides Vermögen ausgeschlossen ist, können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (JÖHL/USIN- GER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer (Hrsg.), SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 161). -5-