Daraus ergibt sich, dass neben den effektiv vorhandenen liquiden Mitteln nur jene Vermögenswerte bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs Berücksichtigung finden dürfen, die durch eine entgeltliche Übertragung auf Dritte, durch eine Verpfändung oder auf andere Weise wirtschaftlich in liquides Vermögen umgewandelt werden könnten. Vermögenswerte, bei denen diese Umwandlung ausgeschlossen ist, müssen bei der Ermittlung des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG massgebenden Reinvermögens unbeachtet bleiben, denn sie können nicht zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs verzehrt werden.