Ein solcherart angenommener Vermögensverzehr, der nur in der Form eines Geldbetrages erfolgen kann, beruht notwendigerweise auf der Fiktion, dass zumindest der zum Verzehr heranzuziehende Teil des Vermögens aus liquiden Mitteln – Bargeld oder fälligen Forderungen – bestehe. Daraus ergibt sich, dass neben den effektiv vorhandenen liquiden Mitteln nur jene Vermögenswerte bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs Berücksichtigung finden dürfen, die durch eine entgeltliche Übertragung auf Dritte, durch eine Verpfändung oder auf andere Weise wirtschaftlich in liquides Vermögen umgewandelt werden könnten.