4.2. Zum Einkommen wird – im hier massgebenden Zeitraum – unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 37'300.00 für Alleinstehende 1/15 respektive bei Bezügern einer Altersrentner 1/10 des Reinvermögens als sogenannter Vermögensverzehr angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in seiner vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung). Ein solcherart angenommener Vermögensverzehr, der nur in der Form eines Geldbetrages erfolgen kann, beruht notwendigerweise auf der Fiktion, dass zumindest der zum Verzehr heranzuziehende Teil des Vermögens aus liquiden Mitteln – Bargeld oder fälligen Forderungen – bestehe.