3.2. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. b und c sowie § 13 ff. des Zusatzleistungsgesetzes [ZLG] des Kantons Zürich) gewährt, wobei sich deren Berechnung grundsätzlich nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. -4- § 15 und 19a Abs. 3 ZLG). In der Stadt Zürich können ferner als Teil der kantonsrechtlich normierten Gemeindezuschüsse Einmalzulagen gewährt werden (Art. 10 der Zusatzleistungsverordnung [ZLV-ZH] der Stadt Zürich).