2003 i. Sa. B. L.). 3. 3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf die Vergütung der ausgewiesenen im laufenden Jahr entstandenen Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 14 ff. ELG).