Ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz während des hängigen Einspracheverfahrens von Zürich in den Kanton Aargau verlegt hat (vgl. dazu die darauf allenfalls hinweisenden sachverhaltlichen Feststellungen in E. 3.3 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2021.00075 vom 17. November 2021) kann offen bleiben, denn die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2021 wäre auch in diesem Fall gegeben (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 895 mit Verweis auf E. 2.2 des in AHI 2003 S. 446 f. publ. Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar