2. Vorgängig ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Aargau. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ist daher örtlich (und sachlich) zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz während des hängigen Einspracheverfahrens von Zürich in den Kanton Aargau verlegt hat (vgl. dazu die darauf allenfalls hinweisenden sachverhaltlichen Feststellungen in E. 3.3 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich