Leistungen seien zurück zu erstatten. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die betroffene Immobilie "gehöre" ihr nicht, was auch im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei. Es bestehe daher keine Rückerstattungspflicht. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 zu Recht für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu festgesetzt und die bereits bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 54'248.70 richtigerweise zurückgefordert hat.