Diese Umstände seien gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht offengelegt worden. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vermögenswerts habe die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit Anspruch auf Gemeindezuschüsse in der Höhe von total Fr. 334.00 – keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. Die für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 54'248.70 zu Unrecht bezogenen -3-