1. In ihrem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] V45; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 in VB V44) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe seit Oktober 2010 über Immobilieneigentum in Marokko verfügt, welches sie im November 2017 einer ihrer Töchter übertragen habe. Diese Umstände seien gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht offengelegt worden.