2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2021. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Beschluss ZL.2021.00075 vom 17. November 2021 nicht ein und überwies die Sache am 17. Januar 2022 (Posteingang) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.