1. Die 1951 geborene Beschwerdeführerin war Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV. Im Jahr 2017 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Nachdem sie ihre Leistungen im Oktober 2017 einstweilen sistiert hatte, zog sie den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2018 für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 in Revision und forderte von der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 den Betrag von Fr. 54'248.70 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 ab.