Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.19 / sb / ce Art. 50 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, gegnerin Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1951 geborene Beschwerdeführerin war Bezügerin von Ergänzungs- leistungen (EL) zur AHV/IV. Im Jahr 2017 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschwerdeführerin ein. Nachdem sie ihre Leistungen im Ok- tober 2017 einstweilen sistiert hatte, zog sie den Ergänzungsleistungsan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2018 für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 in Revision und forderte von der Beschwer- deführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 den Betrag von Fr. 54'248.70 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2021. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Beschluss ZL.2021.00075 vom 17. November 2021 nicht ein und überwies die Sache am 17. Januar 2022 (Posteingang) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Eingabe vom 2. März 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf die Erstattung ei- ner Vernehmlassung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] V45; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Ja- nuar 2018 in VB V44) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen da- von aus, die Beschwerdeführerin habe seit Oktober 2010 über Immobilien- eigentum in Marokko verfügt, welches sie im November 2017 einer ihrer Töchter übertragen habe. Diese Umstände seien gegenüber der Beschwer- degegnerin nicht offengelegt worden. Unter Berücksichtigung dieses zu- sätzlichen Vermögenswerts habe die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit Anspruch auf Gemeindezuschüsse in der Höhe von total Fr. 334.00 – keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. Die für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 54'248.70 zu Unrecht bezogenen -3- Leistungen seien zurück zu erstatten. Die Beschwerdeführerin macht dem- gegenüber zusammengefasst geltend, die betroffene Immobilie "gehöre" ihr nicht, was auch im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festge- stellt worden sei. Es bestehe daher keine Rückerstattungspflicht. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 zu Recht für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu festgesetzt und die bereits bezogenen Ergän- zungsleistungen in der Höhe von Fr. 54'248.70 richtigerweise zurückgefor- dert hat. 2. Vorgängig ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Die Beschwer- deführerin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kan- ton Aargau. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ist daher örtlich (und sachlich) zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz während des hängigen Einspracheverfahrens von Zürich in den Kanton Aargau verlegt hat (vgl. dazu die darauf allenfalls hinweisenden sachverhaltlichen Fest- stellungen in E. 3.3 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2021.00075 vom 17. November 2021) kann offen blei- ben, denn die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2021 wäre auch in die- sem Fall gegeben (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 895 mit Verweis auf E. 2.2 des in AHI 2003 S. 446 f. publ. Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2003 i. Sa. B. L.). 3. 3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf die Ver- gütung der ausgewiesenen im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 ff. ELG). 3.2. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistun- gen kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. b und c sowie § 13 ff. des Zusatzleistungsgesetzes [ZLG] des Kantons Zürich) ge- währt, wobei sich deren Berechnung grundsätzlich nach Art. 9 ff. ELG rich- tet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. -4- § 15 und 19a Abs. 3 ZLG). In der Stadt Zürich können ferner als Teil der kantonsrechtlich normierten Gemeindezuschüsse Einmalzulagen gewährt werden (Art. 10 der Zusatzleistungsverordnung [ZLV-ZH] der Stadt Zürich). 4. 4.1. Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Zu berück- sichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 525). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1 S. 14). 4.2. Zum Einkommen wird – im hier massgebenden Zeitraum – unter Berück- sichtigung eines Freibetrags von Fr. 37'300.00 für Alleinstehende 1/15 res- pektive bei Bezügern einer Altersrentner 1/10 des Reinvermögens als soge- nannter Vermögensverzehr angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in seiner vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fas- sung). Ein solcherart angenommener Vermögensverzehr, der nur in der Form eines Geldbetrages erfolgen kann, beruht notwendigerweise auf der Fiktion, dass zumindest der zum Verzehr heranzuziehende Teil des Ver- mögens aus liquiden Mitteln – Bargeld oder fälligen Forderungen – be- stehe. Daraus ergibt sich, dass neben den effektiv vorhandenen liquiden Mitteln nur jene Vermögenswerte bei der Ermittlung des Vermögensver- zehrs Berücksichtigung finden dürfen, die durch eine entgeltliche Übertra- gung auf Dritte, durch eine Verpfändung oder auf andere Weise wirtschaft- lich in liquides Vermögen umgewandelt werden könnten. Vermögenswerte, bei denen diese Umwandlung ausgeschlossen ist, müssen bei der Ermitt- lung des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG massgebenden Reinvermögens unbeachtet bleiben, denn sie können nicht zur Finanzierung des allgemei- nen Lebensbedarfs verzehrt werden. Die Gründe, aufgrund deren eine Um- wandlung eines Vermögensgegenstandes in liquides Vermögen ausge- schlossen ist, können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (JÖHL/USIN- GER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer (Hrsg.), SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 161). -5- 4.3. 4.3.1. Ausländische Liegenschaften sind grundsätzlich als Vermögen anzurech- nen. Nach Art. 17 Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen (auch ausländische, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3), welche die ergänzungsleistungsbe- rechtigte Person nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, zum Verkehrswert angerechnet. 4.3.2. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert (hypothetischer Marktpreis) zu verstehen, den sie im nor- malen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bun- desgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Der Verkehrswert entspricht also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erziel- bar wäre (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 615; vgl. auch BGE 128 I 240 E. 3.1.2 S. 248 und Urteil des Bundesgerichts 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4). Das Bundesgericht bezeichnet den Verkehrswert als mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Be- schaffenheit in der betreffenden Gegend unter normalen Umständen ver- kauft werden (BGE 103 Ia 103 E. 3a S. 105 und Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Beim Verkehrswert handelt es sich nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um einen Schätz- oder Vergleichswert. Einer Verkehrswert- schätzung haftet notwendigerweise ein Unsicherheitsfaktor an. Die bran- chenübliche Schätzungstoleranz liegt bei rund 10 % (BGE 134 II 49 E. 11 S. 67). Grundsätzlich ist auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert abzustellen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 und P 9/04 vom 7. April 2004 E. 4.3). 4.3.3. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzin- sen als Liegenschaftsertrag und damit als anrechenbare Einnahme, von dem der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunter- haltskosten und die Hypothekarzinsen abzuziehen sind bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen. Bei nichtvermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durch- schnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen wer- den. Von diesem hypothetischen Ertrag sind die für Gebäudeunterhaltskos- tenpauschale und der Hypothekarzins abzuziehen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 617 f.). -6- 5. 5.1. Um auf rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistungen zurückzukom- men, bedarf die verfügende Stelle eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder Revision nach Art. 17 ATSG; vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 109 f.). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne einer anfänglichen tat- sächlichen Unrichtigkeit ist mittels prozessualer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 f. zu Art. 17 ATSG und N. 7 ff. sowie N. 46 ff. zu Art. 53 ATSG). 5.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheids zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 143 V 105 E. 2.1 und E. 2.4 S. 106 ff. mit Hinweisen). 5.3. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu- rückzuerstatten. Unrechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezu- schüsse (inkl. der Einmalzulagen nach ZLV-ZH; vgl. Art. 1 Abs. 2 ZLV-ZH) nach ZLG unterliegen ebenfalls einer Rückerstattungspflicht, wobei Art. 25 ATSG sinngemäss Anwendung findet (§ 19 Abs. 5 und § 19a Abs. 3 ZLG). 6. 6.1. 6.1.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit notariell be- glaubigtem Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 eine Eigentumswohnung im marokkanischen V. (Grundbucheintragungsnummer X) zum – mittels Scheck geleisteten – Kaufpreis von MAD 850'000.00 vom bisherigen Ei- gentümer erwarb (VB 118). Mit notariell beglaubigtem Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 übertrug sie das Eigentum an dieser Liegenschaft an eine ihrer Töchter (VB 120; vgl. auch die Eigentumsbescheinigung des Grundbuchführers vom 8. Dezember 2017 in VB 122). Gemäss sachver- ständiger Schätzung vom 7. Dezember 2017 betrug der Verkehrswert im Dezember 2017 MAD 1'035'000.00 (VB 124). -7- 6.1.2. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Kaufpreis von MAD 850'000.00 mit Kursdatum 1. Oktober 2010 zu Fr. 101'563.26 um (VB 116). Gestützt da- rauf passte sie die Berechnungen des jährlichen Ergänzungsleistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2013 bis zur Leis- tungssistierung im Oktober 2017 unter Anrechnung zusätzlichen Vermö- gens von Fr. 100'000.00 an (vgl. die Berechnungsblätter in VB 43). Daraus resultierte die hier im Streit liegende rückwirkende Leistungseinstellung per 1. Februar 2013 mit Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleis- tungen von Fr. 54'248.70 mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (VB V45; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 in VB V44). 6.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht Eigentümerin der frag- lichen Liegenschaft gewesen zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus dem vorerwähnten Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 un- zweifelhaft der käufliche Erwerb dieser Liegenschaft. Hinweise für dingliche oder obligatorische Rechte Dritter bestehen nach Lage der Akten keine. Insbesondere ist derartiges weder dem Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 noch dem Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legte ferner keine Dokumente ins Recht, welche auf eine wie auch immer geartete Beschränkung des Eigentums hindeuten würden. Insbesondere die Bestätigung ihres "Milchbruders" vom 10. April 2018 (VB 131) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ge- eignet, eine Beschränkung deren Eigentums nachzuweisen, widerspricht diese doch den in E. 6.1.1. angeführten amtlichen Dokumenten. Gegen eine Eigentumsbeschränkung spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter (ohne Mitwirkung Dritter) mittels Schenkung unbelastetes Ei- gentum verschaffen konnte (vgl. den Schenkungsvertrag vom 20. Novem- ber 2017 in VB 120 sowie die Eigentumsbescheinigung des Grundbuchfüh- rers vom 8. Dezember 2017 in VB 122). Dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 bis zur Schenkung an ihre Tochter im November 2017 Eigen- tümerin einer Liegenschaft in V. war, ist damit mit dem im Sozialversiche- rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin vermag der Umstand, dass sie in diesem Zusammen- hang mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich GG190076-L/UB vom 13. Mai 2019 (VB 146) rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde, daran nichts zu än- dern. So erfolgte der Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, weil sich der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt nicht mit dem im Strafverfahren notwendigen Beweisgrad des Vollbeweises (vgl. Art. 10 StPO) erstellen liess (vgl. E. 3.3 des nämlichen Entscheids in -8- VB 146). Diese strafrechtliche Maxime gilt im Sozialversicherungsrecht in- des nicht. Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind daher im sozial- versicherungsrechtlichen Verfahren nicht verbindlich (Urteil des Bundesge- richts 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 3.2 mit zahlreichen Hinwiesen unter anderem auf BGE 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322 und 125 V 237 E. 6a S. 242). Zu ergänzen verbleibt bei diesem Ergebnis, dass für die von der Beschwerdeführerin (sinngemäss) beantragte Zeugeneinvernahme mit Blick auf die eindeutige Aktenlage keine Notwendigkeit besteht, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 5.1). 6.1.4. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Zugang der in E. 6.1.1. erwähnten Do- kumente im Dezember 2017 hinreichend Kenntnis vom Immobilieneigen- tum der Beschwerdeführerin. Mit der Einstellungs- und Rückforderungsver- fügung vom 29. Januar 2018 ist die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung neuer sachverhaltlicher Elemente damit ohne Weiteres gewahrt (vgl. vorne E. 5.2. sowie BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel der prozessualen Revision auf den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückkommen durfte. Da nach dem soeben in E. 6.1.3. Dargelegten ferner keine einer Liquidierung des Immobilieneigentums entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe (vgl. dazu vorne E. 4.2.) ersichtlich sind, ist die Berücksichtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in V. durch die Beschwerdegegnerin bei der Neufestsetzung des Ergänzungs- leistungsanspruchs zudem nicht zu beanstanden. 6.2. Die eigentlichen Neuberechnungen des jährlichen Ergänzungsleistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 43) umfassen neben der Berücksichtigung des Verkehrswerts der (nicht selbst bewohnten) Liegenschaft in V. einen pauschalen Liegenschaftser- trag von 5 % auf der Einkommensseite sowie einen Pauschalbetrag für Ge- bäudeunterhaltskosten auf der Ausgabenseite. Sie werden von der Be- schwerdeführerin nicht angezweifelt und geben mit Blick auf die vorerwähn- ten Grundsätze zur Berücksichtigung von nicht selbst bewohntem Wohnei- gentum (vgl. vorne E. 4.3.) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Es ist daher unter Verweis auf diese Berechnungen festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 durchgehend einen Einnahmeüberschuss aufwies. Damit hat sie kei- nen Anspruch mehr auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen (inkl. ver- güteter Krankheits- und Behinderungskosten) und – mit Ausnahme der Pe- riode vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit Anspruch auf Gemein- -9- dezuschüsse in der Höhe von total Fr. 334.00 (vgl. wiederum die Berech- nungen der Beschwerdegegnerin in VB 43) – auch keinen Anspruch mehr auf kantonale Zusatzleistungen. 6.3. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen sowie des neu festgesetzten Anspruchs, dass die Beschwerdeführerin in der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 zu Unrecht Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 25'862.00, Krankheitskostenvergütungen von Fr. 8'946.70, Beihilfen von Fr. 1'176.00, Gemeindezuschüsse von Fr. 17'064.00 und Einmalzulagen von Fr. 1'200.00, d.h. total Fr. 54'248.70, bezogen hat (vgl. die detaillierten Be- rechnungen der Beschwerdegegnerin in VB 43 sowie S. 2 von deren Ver- fügung vom 29. Januar 2018 in VB V44). Dieser Rückforderungsbetrag wird von der Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten und gibt mit Blick auf die vorerwähnten Neuberechnungen der Beschwerdegeg- nerin sowie die den Akten zu entnehmenden Leistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 und die in Art. 25 Abs. 2 ATSG ge- regelt absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. 7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 zu Recht revisionsweise neu beurteilt und dabei unter zutreffender Berücksichtigung des Immobilieneigentums der Beschwerdeführerin auch korrekt festgesetzt hat. Daher ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Total von Fr. 54'248.70. Der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2021 erweist sich folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen ist. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 4. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner