4.3. Gemäss dem Dargelegten wurde keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, welche geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. April 2022 zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.