massgebend sind die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich lässt sich dem Bericht des Rehazentrums F. vom 9. August 2021 entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (VB 139 S. 9). Somit ergeben sich aus dem Bericht keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht. -8-