4. 4.1. In somatischer Hinsicht lassen sich den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten Befunde und Diagnosen entnehmen, die bereits in den im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. März 2020 vorhandenen medizinischen Akten dokumentiert waren. So leidet der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben denn auch bereits seit Jahren an Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates (vgl. VB 73.1 S. 10; VB 139 S. 3). Die in den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten medizinischen Berichten dokumentierten Rücken- und Schulterschmerzen (vgl. VB 133 S. 7; VB 139 S. 5) wurden entsprechend bereits im Gutachten der C. Klinik umfassend abgeklärt (vgl. VB 73.1 S. 14 f.;