Es wurde festgehalten, die Beschwerden des Beschwerdeführers erschienen insgesamt wenig plausibel, so dass nicht von einer relevanten entzündlich rheumatischen Erkrankung oder wesentlichen degenerativen Veränderungen auszugehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht könne "nicht formulier[t] werden" (VB 133 S. 6 ff.; vgl. auch Bericht des Spitals E. vom 1. Dezember 2020, VB 133 S. 5).