Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagermitarbeiter sei aufgrund des Hantierens mit Gewichten bis 25 kg als mittelschwer zu taxieren. Aufgrund des Ausmasses der Beschwerden und der strukturellen Veränderungen an der rechten Schulter (Subluxation der langen Bicepssehne) sei diese Tätigkeit "aktuell" nicht zumutbar. Eine leichte Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten im Bereich von 5 bis 10 kg sei ganztags zumutbar. Auch leichte wechselbelastende sitzende, stehende und gehende Tätigkeiten kämen in Frage (VB 73.1 S. 28 f.; vgl. auch S. 25 f.).