1.4. Am 1. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 setzte die Beschwerdegegnerin ihm eine Frist bis zum 7. Juni 2021, um Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung einzureichen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf dessen Leistungsbegehren in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten.