1.2. Am 8. Februar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch die asim Begutachtung, Universitätsspital Basel, rheumatologisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten verneinte sie mit Verfügung vom 12. Januar 2009 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.