6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wird lic. iur. Markus Trottmann, Advokat, Basel, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: