4.4. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde damit nicht hinreichend abgeklärt. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt aber der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). -7-