Hinzu kommt, dass es an einer retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, ob es nach dem Herzinfarkt vom September 2017 (vgl. VB 21) und den Operationen vom Mai 2019 (vgl. VB 74 S. 2 f.; VB 78 S. 2 f.) bzw. vom August 2019 (vgl. VB 79 S. 5 ff.) allenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gekommen ist, obwohl die entsprechenden Angaben für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant wären (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3).