4.3. Aus den Angaben der Gutachter ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Brustschmerzen zwar aus internistischer Sicht ausreichend erklärbar sind; es könne aber nicht beurteilt werden, ob die Schmerzen auch aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht ausreichend somatisch erklärbar seien (vgl. VB 120.2 S. 11). Zur Beantwortung dieser Frage hätte es somit zusätzlich eines orthopädischen oder rheumatologischen Gutachtens bedurft, zumal der Beschwerdeführer an einer Pseudarthrose im Bereich des Manubriumcorpusübergangs leidet (vgl. VB 120.4 S. 4; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl.