4.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Begutachtung an, seit seinem Herzinfarkt im September 2017 (vgl. VB 21) an Brustschmerzen zu leiden (VB 120.2 S. 5; VB 120.3 S. 1; VB 120.4 S. 1). Die Gutachter hielten dazu fest, dass die vom Versicherten angegebenen Schmerzen aus internistischer Sicht somatisch ausreichend erklärbar seien. Die Schmerzen hätten demnach keine "psychiatrische[.]" Ursache, weswegen diesbezüglich auch keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. Allerdings seien die Schmerzen nur aus internistischer Sicht beurteilt worden. Es sei kein weiteres somatisches – orthopädisches oder rheumatologisches – Gutachten durchgeführt worden.