Aus dem Bericht ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Begutachtung geändert haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine Ausführungen zur Freizeitgestaltung seien im Gutachten falsch wiedergegeben worden, sei darauf hinzuweisen, dass für die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die objektive Befunderhebung ausschlaggebend gewesen sei (VB 134 S. 2 ff.).