2.3. In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Februar 2022 hielten die Gutachter im Wesentlichen Folgendes fest: Die behandelnde Psychologin habe die von ihr gestellten Diagnosen im Bericht vom 5. Mai 2021 (vgl. VB 124 S. 4 f.) nicht begründet. Sie habe auch keine psychopathologischen Befunde beschrieben. Damit sei der Bericht nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens in Frage zu stellen. Aus dem Bericht ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Begutachtung geändert haben könnte.