Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter mit (nach Angaben des Versicherten) 50 % Bürotätigkeit und 50 % Aufsicht auf dem Bau sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sei die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, bei denen der Versicherte keine Lasten von über 10 kg heben oder tragen müsse und keine Arbeiten über Kopf ausführen müsse, eingeschränkt. Aus interdisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Isolierer zu 100 % eingeschränkt, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter sei sie aber nicht eingeschränkt (VB 120.2 S. 13).