Aus internistischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der bestehenden Pseudarthrose bei einem Status nach zweimaliger Sternotomie und Entfernung der sternalen Drahtcerclagen für die Ausführung von schweren körperlichen Arbeiten eingeschränkt (VB 120.2 S. 8). Damit sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht für die gelernte Tätigkeit als Isolierer zu 100 % eingeschränkt, da es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit handle. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter mit (nach Angaben des Versicherten) 50 % Bürotätigkeit und 50 % Aufsicht auf dem Bau sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.