Die Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter anderem aus, der Versicherte habe keine psychischen Erkrankungen, die funktionelle Einschränkungen verursachen würden. Er habe damit auch keine psychischen Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Aus internistischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der bestehenden Pseudarthrose bei einem Status nach zweimaliger Sternotomie und Entfernung der sternalen Drahtcerclagen für die Ausführung von schweren körperlichen Arbeiten eingeschränkt (VB 120.2 S. 8).