Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (VB 142) lediglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen beantragt (Beschwerdeantrag 1), ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre medexperts- Gutachten vom 18. Februar 2021 mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie (VB 120) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 4. Februar 2022 (VB 134).