3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.04.2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der Vorgaben des Sozialversicherungsgerichts den Fall neu prüfe. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-