"1. Es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.04.2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm nach IVG zustehenden Rentenleistungen, mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen. Es seien dem Beschwerdeführer zudem die ihm gesetzlich zustehenden Eingliederungsmassnahmen nebst dem ihm zustehenden Rentenanspruch, eventualiter ohne gleichzeitigen Rentenanspruch zuzusprechen. 2. Es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und Kardiologie einzuholen.