Gestützt auf das am 18. Februar 2021 erstattete Gutachten stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 27. April 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens bezüglich Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ein, welche am 4. Februar 2022 verfasst wurde, bevor sie mit Verfügung vom 5. April 2022 im Sinne ihres Vorbescheids entschied. 2. 2.1. Am 23. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: