Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.198 / cj / BR Art. 111 Urteil vom 21. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Rechtsanwalt, Eisengasse 5, 4051 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 31. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und liess den Beschwerdeführer un- ter anderem bidisziplinär durch die medexperts AG, St. Gallen, begutach- ten. Gestützt auf das am 18. Februar 2021 erstattete Gutachten stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 27. April 2021 die Abweisung des Leistungsbe- gehrens bezüglich Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erho- benen Einwände holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende gut- achterliche Stellungnahme ein, welche am 4. Februar 2022 verfasst wurde, bevor sie mit Verfügung vom 5. April 2022 im Sinne ihres Vorbescheids entschied. 2. 2.1. Am 23. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.04.2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm nach IVG zustehenden Rentenleistungen, mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen. Es seien dem Beschwerdeführer zudem die ihm gesetzlich zustehenden Eingliederungsmassnahmen nebst dem ihm zustehenden Rentenanspruch, eventualiter ohne gleichzeiti- gen Rentenanspruch zuzusprechen. 2. Es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und Kardiologie einzuholen. 3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.04.2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der Vorgaben des Sozialversicherungsgerichts den Fall neu prüfe. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilli- gen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 5. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 142) zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat. 1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (VB 142) le- diglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beur- teilt. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Eingliederungs- massnahmen beantragt (Beschwerdeantrag 1), ist folglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre medexperts- Gutachten vom 18. Februar 2021 mit den Fachdisziplinen Allgemeine In- nere Medizin und Psychiatrie (VB 120) sowie die ergänzende gutachterli- che Stellungnahme vom 4. Februar 2022 (VB 134). 2.2. Die medexperts-Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 120.2 S. 7): -4- "Schmerzen im Bereich der Sternotomienarbe, vor allem im distalen Drittel mit Instabilitätsgefühl bei Status nach ACVB-OP bei 3-Gefäss-KHK am 14.09.2017 - Entfernung von sternalen Drahtcerclagen Resektion des Xyphoides am 09.08.2019 - Postoperativer Restabilisierung einer Pseudarthrose im Bereich des Manubrium 05/2019". Die Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter an- derem aus, der Versicherte habe keine psychischen Erkrankungen, die funktionelle Einschränkungen verursachen würden. Er habe damit auch keine psychischen Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschrän- ken würden. Aus internistischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der be- stehenden Pseudarthrose bei einem Status nach zweimaliger Sternotomie und Entfernung der sternalen Drahtcerclagen für die Ausführung von schweren körperlichen Arbeiten eingeschränkt (VB 120.2 S. 8). Damit sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht für die gelernte Tätigkeit als Isolierer zu 100 % eingeschränkt, da es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit handle. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter mit (nach Angaben des Versicherten) 50 % Bürotätigkeit und 50 % Aufsicht auf dem Bau sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sei die Ar- beitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, bei denen der Versicherte keine Lasten von über 10 kg heben oder tragen müsse und keine Arbeiten über Kopf ausführen müsse, eingeschränkt. Aus interdisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Isolierer zu 100 % eingeschränkt, für die zuletzt ausge- übte Tätigkeit als Bauleiter sei sie aber nicht eingeschränkt (VB 120.2 S. 13). 2.3. In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Februar 2022 hielten die Gut- achter im Wesentlichen Folgendes fest: Die behandelnde Psychologin habe die von ihr gestellten Diagnosen im Bericht vom 5. Mai 2021 (vgl. VB 124 S. 4 f.) nicht begründet. Sie habe auch keine psychopatholo- gischen Befunde beschrieben. Damit sei der Bericht nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens in Frage zu stellen. Aus dem Bericht ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Begutachtung geändert ha- ben könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine Ausfüh- rungen zur Freizeitgestaltung seien im Gutachten falsch wiedergegeben worden, sei darauf hinzuweisen, dass für die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die objektive Befunderhebung ausschlaggebend gewe- sen sei (VB 134 S. 2 ff.). 3. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des -5- Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hatte nach Einholung von Berichten behandeln- der Ärzte gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens- tes vom 4. Mai 2020 befunden, dass eine bidisziplinäre medizinische Un- tersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Psy- chiatrie angezeigt sei (VB 91 S. 7). Der entsprechende Gutachtensauftrag wurde in der Folge der medexperts AG erteilt (vgl. VB 98). Am 28. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer begutachtet, und das Gutachten wurde am 18. Februar 2021 erstellt (VB 120.2 S. 1). 4.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Begutachtung an, seit seinem Herzinfarkt im September 2017 (vgl. VB 21) an Brustschmerzen zu leiden (VB 120.2 S. 5; VB 120.3 S. 1; VB 120.4 S. 1). Die Gutachter hielten dazu fest, dass die vom Versicherten angegebenen Schmerzen aus internisti- scher Sicht somatisch ausreichend erklärbar seien. Die Schmerzen hätten demnach keine "psychiatrische[.]" Ursache, weswegen diesbezüglich auch keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. Allerdings seien die Schmerzen nur aus internistischer Sicht beurteilt worden. Es sei kein wei- teres somatisches – orthopädisches oder rheumatologisches – Gutachten durchgeführt worden. Gemäss der internistischen Gutachterin könne des- wegen auch nicht gesagt werden, ob die Schmerzen im Bereich des Ma- nubrium-Korpus-Überganges nach einer zweimaligen longitudinalen Ster- notomie bei einem Status nach einem ACV-Bypass im Jahr 2017 aus rheu- matologischer oder orthopädischer Sicht ausreichend somatisch erklärbar seien (VB 120.2 S. 11; vgl. auch die weiteren Ausführungen im psychiatri- schen Teilgutachten in VB 120.3 S. 8). -6- Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen der medizinischen Abklärung die jeweiligen Gutachter für die Vollständigkeit und die fachliche Güte ihrer Expertise letztverantwortlich (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Sowohl die Wahl der Untersuchungsmethoden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesge- richts 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2 oder 8C_794/2018 vom 15. Februar 2019 E. 4.2, je mit Hinweisen) wie auch der Beizug weiterer Experten zur Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1.3 mit Hinweis) unterliegen der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des bzw. der Experten. 4.3. Aus den Angaben der Gutachter ergibt sich, dass die vom Beschwerdefüh- rer angegebenen Brustschmerzen zwar aus internistischer Sicht ausrei- chend erklärbar sind; es könne aber nicht beurteilt werden, ob die Schmer- zen auch aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht ausreichend somatisch erklärbar seien (vgl. VB 120.2 S. 11). Zur Beantwortung dieser Frage hätte es somit zusätzlich eines orthopädischen oder rheumatologi- schen Gutachtens bedurft, zumal der Beschwerdeführer an einer Pseud- arthrose im Bereich des Manubriumcorpusübergangs leidet (vgl. VB 120.4 S. 4; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1476: Ausbleiben der knöchernen Überbrückung nach Fraktur über einen Zeit- raum von mehr als sechs Monaten). In der Folge wurde aber keine ergän- zende somatische gutachterliche Beurteilung veranlasst, ohne dass sich aus dem Gutachten selbst oder den weiteren Akten ergibt, warum die für erforderlich erachtete orthopädische oder rheumatologische Begutachtung nicht veranlasst und durchgeführt wurde. Damit erweist sich das medex- perts-Gutachten als unvollständig. Hinzu kommt, dass es an einer retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers fehlt. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, ob es nach dem Herzinfarkt vom September 2017 (vgl. VB 21) und den Ope- rationen vom Mai 2019 (vgl. VB 74 S. 2 f.; VB 78 S. 2 f.) bzw. vom August 2019 (vgl. VB 79 S. 5 ff.) allenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit in angepass- ten Tätigkeiten gekommen ist, obwohl die entsprechenden Angaben für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant wären (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). 4.4. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde damit nicht hinrei- chend abgeklärt. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt aber der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). -7- In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264) und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Antrag 3) ist die angefochtene Verfügung vom 5. April 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege mit Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechts- beistand zu gewähren (Beschwerdeantrag 4). 5.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person ein- bezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der ver- fassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfah- rensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; 127 I 202 E. 3b S. 205). 5.3. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Somit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -8- 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wird lic. iur. Markus Trottmann, Advo- kat, Basel, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 5. April 2022 aufgehoben und die Sache zur wei- teren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss