9.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). - 16 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. April 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.