8.3.2. Wird das von der Beschwerdegegnerin per 2016 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 43'665.00, welches von der Beschwerdeführerin ‒ nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wurde, dem Valideneinkommen von Fr. 82'500.00 gegenübergestellt, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'835.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 % (38'835.00  82'500.00  100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).