anschliessend auch erwerbstätig, bevor sie sich im Jahr 2016 für IV-Leis- tungen anmeldete. Die in dieser Zeit ersichtlichen häufigen Wechsel mit jeweils nur kurzen Einsätzen bei den jeweiligen Arbeitsstellen (vgl. VB 9 S. 3) und den häufigen gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (VB 16.3) bestätigen jedoch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2020 vom 17. November 2020 E. 2). Das vorliegend zur Berechnung des Invaliditätsgrades massgebende Valideneinkommen ist somit in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln.