Die mit ihrem Abschluss erworbenen (an sich zweifellos zureichenden) Fachkenntnisse konnte sie damit wegen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten, wie ihre Berufskollegen (vgl. auch VB 45 S. 7). Soweit in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Eintritt ins Erwerbsleben (vgl. VB 178 S. 1), ist zu präzisieren, dass diese Einschränkung somit schon vor Eintritt ins Erwerbsleben bestand. Die Beschwerdeführerin schloss im Juni 2011 zwar ihre Ausbildung als Fachfrau Betreuung ab (vgl. VB 59 S. 2) und war - 15 -