8.3. 8.3.1. Die Beschwerdeführerin konnte zwar ihre Ausbildung zur Fachfrau Betreuung / Fachrichtung Kinderbetreuung abschliessen (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 31. Juli 2011 in VB 22 S. 19). Gemäss SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 ist sie indessen "seit jeher" ausserhalb der Strukturen einer optimal angepassten Tätigkeit ‒ welche bis jetzt noch nicht vorgelegen habe – nicht arbeitsfähig (VB 164.1 S. 9). Die mit ihrem Abschluss erworbenen (an sich zweifellos zureichenden) Fachkenntnisse konnte sie damit wegen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten, wie ihre Berufskollegen (vgl. auch VB 45 S. 7).