Eine allfällige psychisch bedingt erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellt ferner gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Andere einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. - 14 -