Die im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgaben sowie dem Arbeitsplatz und dem Arbeitsumfeld einzuhaltenden Rahmenbedingungen sind grundsätzlich nicht als derart ausserordentlich zu bezeichnen, dass von einem erheblich eingeschränkten Spektrum der noch in Frage kommenden Anstellungen auszugehen ist. Eine allfällige psychisch bedingt erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellt ferner gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).