Frage, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zu berücksichtigenden Aspekte nicht mehr sämtliche Tätigkeiten im hier für die Bemessung des Invalideneinkommens relevanten Kompetenzniveau 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) offen stehen. Alleine daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass die Anstellungschancen, verglichen mit einer gesunden Person, nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse intakt wären, zumal der vorliegend massgebliche (theoretisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen bietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_400/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3.1).