7.3. Die Beschwerdeführerin hält unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 den maximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % für gerechtfertigt (Beschwerde S. 23 f.). Entgegen ihrer Ansicht ist der im zitierten Urteil zu beurteilende Fall mit der vorliegenden Konstellation insofern nicht vergleichbar, als neben den Einschränkungen in psychischer Hinsicht zusätzlich intellektuelle Defizite und Beeinträchtigungen der dominanten rechten Schulter, des Arms und der Hand - 13 -