7. 7.1. 7.1.1. Hinsichtlich des bei Ausschöpfung der attestierten Restarbeitsfähigkeit hypothetisch noch erzielbaren Lohns bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von "mindestens 25 %" gerechtfertigt (vgl. Beschwerde S. 23 f.).