Aufgrund der ausgewiesenen Beeinträchtigungen im Bereich der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten müssen zwar seitens eines potenziellen Arbeitgebers gewisse Defizite der Beschwerdeführerin toleriert werden (VB 164.1 S. 8). Nachdem neben weiteren Fähigkeiten insbesondere die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeiten zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben als nicht eingeschränkt eingestuft wurden (a.a.O.), ist das Finden einer zumutbaren Stelle auf dem