6.4. Die mit diesen Vorgaben verbundenen – durchaus anzuerkennenden – Limitierungen erscheinen nicht derart umfassend, dass von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen wäre. Aufgrund der ausgewiesenen Beeinträchtigungen im Bereich der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten müssen zwar seitens eines potenziellen Arbeitgebers gewisse Defizite der Beschwerdeführerin toleriert werden (VB 164.1 S. 8).