5.3. Insgesamt sind somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis; LO- CHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) keine konkreten Indizien vorhanden, welche gegen die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 3. Dezember 2021 sprechen, weshalb darauf abzustellen ist (E. 4.2.).