Im SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 findet eine rechtsprechungskonforme Auseinandersetzung mit den gemäss BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren statt und die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten gesundheitlichen Störungen wurden medizinisch schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet. Unter diesen Umständen ist eine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens nicht statthaft (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54).